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Widerrufsrecht bei geschlossenen Investmentfonds

Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.04.2013 10:11 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Meldung, finden Sie unter der Meldung bei Pressekontakt.

Widerrufsrecht bei geschlossenen Investmentfonds
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 23.01.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: I-8 U 281/11) wohl, dass für Anleger eines geschlossenen Investmentfonds auch die Vorschriften über den Widerruf bei Haustürgeschäften nach dem BGB gelten, wenn sie die betreffende Anlage im Rahmen einer Haustürsituation gezeichnet haben. Dies gelte selbst dann, wenn es zu mehreren Beratungsgesprächen in der Wohnung des Anlegers gekommen sei.

Vorliegend hatten sich die Kläger im Jahr 2008, nach mehreren Beratungsgesprächen in ihrer Wohnung dazu entschlossen, sich an einem offenen Investmentfonds zu beteiligen. Beratungs- bzw. Verkaufsgespräche in der eigenen Wohnung stellen nach den Vorschriften des BGB eine Haustürsituation dar. Das OLG entschied nun, dass selbst bei wiederholten Gesprächen in der eigenen Wohnung eine der Haustürsituation regelmäßig anhaftende Überraschungssituation bestehe. Hier hatten die Kläger bereits ca. 22.000 Euro eingezahlt als sie den Beitritt im Jahr 2008 widerriefen.

Die Beklagte führte dazu aus, die Kläger seien nicht im Rahmen eines Haustürgeschäfts beigetreten und wirksam belehrt worden, sodass ein Widerruf nicht möglich sei. Dies sah das OLG anders: Die Kläger seien Verbraucher und es handele sich aufgrund des zusammenhängenden Inhalts der mehrmaligen Beratungen um eine einheitlich zu betrachtende Haustür- und Überraschungssituation. Weiter führt es aus, die Frist sei nicht abgelaufen, da die Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hätten. Die Kläger seien nicht darüber belehrt worden, dass sie im Falle eines Widerrufs nicht ihre Einlagesumme erstattet bekämen, sondern möglicherweise nur einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben hätten.

Das Widerrufsrecht des BGB ist sehr vielschichtig und vielfach auch dort noch anwendbar, wo es auf den ersten Blick nicht für möglich erscheint. Maßgeblich ist die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht durch den Verkäufer. Somit sollten insbesondere Anleger geschlossener Fonds, die sich vom Vertrag lösen möchten, durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob sie ihren Beitritt möglicherweise noch widerrufen können, denn es könnte sein, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

http://www.grprainer.com/Vertragsrecht.html

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