Wirtschaftliches Risiko begründet nicht zwangsläufig Haftung des Vorstands
Meldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.08.2013 11:46 Uhr
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Unter Berücksichtigung der unternehmerischen Handlungsfreiheit würde eine zu enge Haftung die Geschäfte eines Unternehmens lähmen. Wenn das Unternehmenswohl beachtet wird, ist auch das Eingehen wirtschaftlicher Risiken keine Pflichtverletzung. Allein aus dem Misserfolg eines Geschäfts oder aus einem durch leichte Fahrlässigkeit entstandenem Schaden ergibt sich noch keine Haftung.
Die Entscheidung ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, sollte deshalb immer einzelfallbezogen stattfinden, damit keine wichtigen Fakten unberücksichtigt bleiben. In der Praxis werden zur Beurteilung oft externe Sachverständige, z.B. Wirtschaftsprüfer herangezogen. Diese können genau abschätzen, ob ein Verlustgeschäft leichtsinnig eingegangen oder im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit korrekt gehandelt wurde. Speziell der Schutz der Aktionäre fordert einen verantwortungsvollen Umgang mit Unternehmensgeldern.
Verstößt der Vorstand gegen seine Sorgfaltspflichten, kann die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand Schadensersatzansprüche gelten machen. Bahnt sich ein Schadensersatzprozess an, sollte sich möglichst schnell rechtliche Hilfe besorgt werden, damit die vorliegenden Fakten eingehend geprüft werden können. Ein Rechtsanwalt, der im Gesellschaftsrecht tätig ist, kann sich mit den möglichen Ansprüchen auseinandersetzen und die rechtliche Situation beurteilen. Damit es überhaupt nicht zu einem Haftungsfall kommt, kann er auch schon im Vorfeld beratend tätig werden. So kann sich der Vorstand vollständig auf seine unternehmerische Arbeit konzentrieren.
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